Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen "Landeselternschaft der Förderschulen mit Schwerpunkt geistige Entwicklung NRW e.V.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des/der ersten Vorsitzenden.

§ 2 Zweck

(1)  Der Zweck des Vereins ist, die Eltern von Förderschulen mit Schwerpunkt geistige Entwicklung bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit, insbesondere im Bereich der Schule, zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung erfüllt der Verein die folgenden Aufgaben:

1. Weckung und Förderung des Verständnisses der Eltern für alle Fragen der Erziehung und des Unterrichts an Förderschulen mit Schwerpunkt geistige Entwicklung; eingeschlossen sind Frage des Übergangs in die Berufswelt und das nachschulische Leben;

2. Vertretung der Auffassung der Eltern in den zu Nr. 1 genannten Fragen gegenüber den zuständigen Behörden, insbesondere dem Schulministerium, z.Zt. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen und gegenüber der Öffentlichkeit;

3. Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit Erziehungs- und Unterrichtsfragen befassen;

4. Anregung und Vertiefung der Arbeit in den Schulpflegschaften, insbesondere durch beratende Unterstützung bei Einzelfragen von Eltern zur Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule;

5. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und Wahrnehmung dieser Mitwirkungsrechte im überörtlichen Bereich.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO 1977).

(3)  Den Eltern von Förderschulen mit Schwerpunkt geistige Entwicklung im Sinne dieser Satzung stehen Erziehungsberechtigte von Förderschulen mit Schwerpunkt geistige Entwicklung, die nicht Eltern sind, gleich.

(4)  Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.

(5)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft einer Förderschulen mit Schwerpunkt geistige Entwicklung in Nordrhein-Westfalen oder an seiner/ihrer Stelle ein anderes Mitglied aus der Schulpflegschaft derselben Schule werden.

(2)  Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(3)  Wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen, wechselt der Status in eine fördernde Mitgliedschaft.

(4)  Fördermitglied kann auch der / die Vertreter/in einer Stadt-, Gemeinde- oder Kreisschulpflegschaft werden. Dokumentationen nach außen über die Mitgliedschaft in der Landeselternschaft z.B. im Briefkopf sind nur mit der Genehmigung des Vorstandes möglich.

§ 4 Erwerb der fördernden Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

(1)  Fördernde Mitglieder können alle Erziehungsberechtigte von Förderschulen mit Schwerpunkt geistige Entwicklung sein.

(2)  Auf Antrag kann jede natürliche und juristische Person förderndes Mitglied werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3)  Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung,
  2. durch Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft,
  3. durch Beschluss des Vorstandes.

§ 6 Beiträge

(1)  Zur Deckung der Kosten des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

(2)  Für die ordentlichen und fördernden Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung den Jahresbeitrag fest.

(3)  Der Jahresbeitrag wird fällig bei Beginn des Geschäftsjahres (§14).

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder ein(e) Stellvertreter(in).

(2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder können sich durch einen von ihnen bevollmächtigten Schulpflegschaftsvertreter derselben Schule vertreten lassen.

(3)  Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)  Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 11 Abs. 3);
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung (§11 Abs. 6);
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern;
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
  5. Änderung der Satzung;
  6. Auflösung des Vereins;
  7. sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden oder deren Erörterung von einem ordentlichen Mitglied wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung oder von mindestens einem Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

§ 10 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich an einen vom Vorstand zu bestimmenden Ort einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es verlangen.

(2)  Die Einladungen ergehen schriftlich mit mindestens zwei Wochen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Über die Tagesordnungspunkte, die Grundsatzfragen des Schulwesens betreffen, sollen die Mitglieder so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie Gelegenheit haben, diese Fragen vor der Mitgliederversammlung in der Schulpflegschaft zu erörtern.

(3)  Die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen oder wirksam vertretenen Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme. Bei einer Wahl ist derjenige Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Werden Stimmen für mehr als zwei Kandidaten abgegeben und erhält keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen eine Stichwahl statt.

(4)  Ist zu der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen worden, so können Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(5)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom/von der Versammlungsleiter(in) und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1)  Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in) und Schriftführer(in). Bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder können bestellt werden.

(2)  Mitglieder des Vorstandes müssen zum Zeitpunkt der Wahl ordentliche Mitglieder sein und sollten über Erfahrungen in der Schulpflegschaftsarbeit verfügen.

(3)  Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führen ihr Amt geschäftsführend weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Nimmt ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode seine Amtsgeschäfte nicht mehr wahr oder legt sie nieder, kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellen.                                       Neuwahlen müssen bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres durchgeführt werden. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.                                                            

(4)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder vertreten.

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit;

(6)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich den Jahresbericht und die Jahresrechnung vor.

(7)  Über Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

(8)  Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, mit deren Leitung ein(e) Geschäftsführer(in) betraut werden kann. Der/die Geschäftsführer(in) nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 12 Ausschüsse

(1)  Für besondere Aufgaben oder einzelne Aufgabengebiete kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen wird durch entsprechende Erklärung und Mitarbeit im Ausschuss erworben; sie endet mit einer Austrittserklärung oder Einstellung der Mitarbeit.

(2)  Die Beratungsergebnisse der Ausschüsse sind dem Vorstand in Form einer Niederschrift mitzuteilen.

§ 13 Regionale Arbeitsgemeinschaften

Mitglieder der Landeselternschaft können in regionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. Diese vertreten die Angelegenheiten der Landeselternschaft auf örtlicher Ebene. Sie werden vom Vorstand und der Geschäftsstelle unterstützt.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 15 Mittelverwendung und Verwaltungsausgaben

(1)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Für Ausgaben des Vereins ist eine Kassenausgaberegelung durch den Vorstand aufzustellen.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft für die Förderung der Bildung und Erziehung.


 

Anmerkung: Als Wahlordnung gilt sinngemäß die Wahlordnung zum Schulmitwirkungsgesetz (WahlOzSchMG)


 

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